Dürfen Mitarbeiter/innen, die weniger als 8 Wochen im Unternehmen beschäftigt waren, im Verzeichnis erfasst werden?
Ja – aber nur, wenn ihr Beschäftigungsverhältnis für länger als 8 Wochen angelegt war. Endet z. B. ein solches Arbeitsverhältnis vorzeitig oder wechselt die Person in einen anderen Betrieb des gleiches Arbeitgebers, kann der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin im Verzeichnis erfasst werden.
Aber: Stellen, die vertraglich oder nach der Natur der Arbeit nur für die Dauer von höchstens 8 Wochen besetzt sind, zählen im Anzeigeverfahren nicht (s. § 156 Abs. 3 SGB IX) und dürfen nicht im Verzeichnis erfasst werden.