Wie werden Personen, die im Rahmen von Unterstützter Beschäftigung nach § 55 Abs. 2 SGB IX im Betrieb qualifiziert werden, im Anzeigeverfahren behandelt?

Arbeitsplätze, die im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 Abs. 2 SGB IX im Betrieb vorhanden sind, stellen keine Arbeitsplätze im Sinne des § 156 Abs. 1 SGB IX dar und werden deshalb im Anzeigeverfahren bei der Berechnung der Arbeitsplätze (Spalte 1) nicht mitgezählt.

Schwerbehinderte Menschen, die auf solchen Arbeitsplätzen nach § 55 Abs. 2 SGB IX qualifiziert werden, können, da eine entsprechende gesetzliche Regelung nicht vorliegt, nicht auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden.