Mehrfachanrechnungen von Beschäftigten mit Behinderung

Normalerweise werden schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiter/innen auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet. In besonderen Fällen kann man Mitarbeiter/innen aber auf zwei oder drei Plätze anrechnen. Dann nämlich, wenn deren Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeit stößt.

Ein Antrag auf Mehrfachanrechnung kann vom Arbeitgeber formlos an die Agentur für Arbeit gestellt werden. Ist diese einverstanden, bestätigt sie das auf dem sogenannten Mehrfachanrechnungsbescheid.

Im Anzeigeverfahren stehen für Mitarbeiter/innen mit Mehrfachanrechnung die Personengruppenkürzel MSB2, MSB3, MGL2 und MGL3 zur Auswahl, je nachdem, ob es sich um schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiter/innen handelt und ob zwei oder drei Plätze angerechnet werden dürfen. Nur die Daten des Mehrfachanrechnungsbescheides müssen in das Verzeichnis eingetragen werden, eine zusätzliche Erfassung des Schwerbehindertenausweises oder des Gleichstellungsbescheides ist nicht nötig.

Bei Wegfall der Schwerbehinderung oder Gleichstellung wird allerdings auch die Mehrfachanrechnung ungültig - das sollten Sie als Arbeitgeber überprüfen und ggf. als Endedatum im Verzeichnis angeben.

Besondere Regelungen gelten für schwerbehinderte oder gleichgestellte Auszubildende. Diese werden während der Ausbildung und im Falle der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis auch im ersten Jahr der Beschäftigung automatisch auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet. Ein Mehrfachanrechnungsbescheid ist dazu nicht nötig.