Können Lehrer⁠/​innen, die weniger als 18 Stunden unterrichten, in Spalte 3 von den Arbeitsplätzen abgezogen werden?

Nein. Lehrer/innen können nicht alleine auf der Basis ihrer Unterrichtsstunden in die Gruppe der Beschäftigten mit einer Wochenarbeitszeit von unter 18 Stunden eingestuft werden, sondern es muss auch die sonstige Arbeitszeit (z. B. Vor- und Nachbereitungszeit) berücksichtigt werden.

Zur Umrechnung der Arbeitszeit bei Lehrern und Lehrerinnen muss die jeweilige wöchentliche Vollarbeitszeit ins Verhältnis zu den Pflichtstunden, die für die entsprechende Schulform in dem jeweiligen Bundesland gelten, gesetzt werden.

Liegt die Vollarbeitszeit beispielsweise bei 42 Stunden pro Woche und die Pflichtstunden betragen 24 Stunden Unterricht (42/24), so ergibt sich ein Faktor von 1,75.

Eine Unterrichtsstunde entspricht bei diesem Verhältnis somit 1,75 Zeitstunden.

Eine Wochenarbeitszeit von weniger als 18 Stunden haben in diesem Beispiel Lehrer/innen mit weniger als 10,28 Unterrichtsstunden. Nur diese können in diesem Fall in Spalte 3 mitgezählt werden.

Generell gilt: „Halbe Stellen“ von Lehrern und Lehrerinnen können grundsätzlich nicht in Spalte 3 aufgeführt werden, weil bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 38,5 Stunden im öffentlichen Dienst eine halbe Stelle immer mindestens 19,25 Wochenstunden umfasst, auch wenn die Unterrichtsstunden darunter liegen.