Wie werden schwerbehinderte Mitarbeiter⁠/​innen angerechnet, die gegen einen Herabsetzungsbescheid Klage eingelegt haben?

Klagt ein schwerbehinderter Mitarbeiter oder schwerbehinderte Arbeitnehmerin gegen einen Herabsetzungsbescheid des Versorgungsamtes, in dem eine Verringerung des GdB auf weniger als 50 festgestellt wird, erhält der Herabsetzungsbescheid seine Rechtskraft erst mit dem Urteil des Sozialgerichtes, d. h. so lange kann der Beschäftigte auf Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden.

Wenn in einem solchen Fall das Befristungsdatum des Schwerbehindertenausweises vor dem Urteil liegt, setzen Sie dieses Datum bis zur endgültigen Entscheidung in IW-Elan herauf oder auf unbefristet. So wird der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin weiter angerechnet. Entscheidet das Gericht, dass die Herabsetzung rechtmäßig ist, greift der Schutz des § 199 SGB IX: Die Schwerbehinderteneigenschaft fällt erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit weg.

Zum Datum des endgültigen Bescheides können Sie dann weitere vier Monate addieren (einen Monat bis zu Unanfechtbarkeit und dann die dreimonatige Schutzfrist). Tragen Sie das Monatsende des Ergebnismonats in das Feld „Befristet“ bis ein. Die Anrechnung des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin wird damit beendet.