Schwerbehindert oder gleichgestellt?

Ob jemand im Anzeigeverfahren zur Personengruppe schwerbehinderter oder gleichgestellter Menschen gezählt wird, hängt von seinem Grad der Behinderung (GdB) ab:

Die Schwerbehinderung gilt mit einem GdB von 50 und höher. Sie kann durch einen gültigen amtlichen Schwerbehindertenausweis oder einen gültigen Bescheid einer für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde über das Vorliegen einer Behinderung (Feststellungsbescheid) mit dem  GdB von mindestens 50 nachgewiesen werden.

Die Gleichstellung können Menschen mit Behinderung mit einem GdB von 30 oder 40 auf Antrag bei der Agentur für Arbeit erhalten. Die Agentur für Arbeit prüft den Antrag und spricht die Gleichstellung aus, wenn ein geeigneter Arbeitsplatz wegen der Behinderung ohne die Gleichstellung nicht erlangt oder behalten werden kann. Als Nachweis für das Anzeigeverfahren muss der Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit vorliegen. Der Festellungsbescheid über den GdB von 30 oder 40 reicht nicht aus!

Übrigens: Im Anzeigeverfahren ist es nicht notwendig, den Grad der Behinderung einzutragen, die Angabe der Personengruppe reicht aus!