Wie zählen Aushilfen in der Anzeige nach § 163 SGB IX?
Bei den Arbeitsagenturen wird häufig gefragt, ob Aushilfen1 bei den Arbeitsplätzen mitzählen. Die Antwort lautet: In Spalte 1 des Formulars werden prinzipiell alle Arbeitsplätze gezählt, auch die von Aushilfen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitsplätze von Aushilfen aber außerdem in Spalte 3 eingetragen werden. Damit werden sie von der Gesamtzahl wieder abgezogen und bei der Berechnung der Pflichtarbeitplätze nicht berücksichtigt.
Ob eine Aushilfe in Spalte 3 wieder abgezogen werden darf, hängt von
- der wöchentlichen Arbeitszeit und
- der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ab.
Die Höhe des Gehalts spielt hierbei keine Rolle!
In Spalte 3 gezählt (also abgezogen) werden dürfen:
- Aushilfen, mit einer Arbeitszeit von weniger als 18 Wochenstunden
- Wenn keine Arbeitszeit vertraglich vereinbart worden ist, gelten die tatsächlich geleisteten Stunden.
- Bei unregelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit zählt die tatsächlich geleistete wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit.
- Aushilfen, die nach der Natur der Arbeit oder gemäß vertraglicher Vereinbarung höchstens 8 Wochen beschäftigt sind.
Aushilfen, die länger als acht Wochen und über 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden, zählen also als „normale“ Arbeitsplätze und dürfen nicht abgezogen werden.
1 Der Begriff "Aushilfen" wird im Arbeitsrecht und im SGB nicht näher definiert. Meistens führen Aushilfen Tätigkeiten aus, die in der Regel nur für eine begrenzte Zeit benötigt werden und keine fachspezifische Ausbildung erfordern. Besonders in der Gastronomie, im Baugewerbe oder bei der Ernte werden häufig Aushilfen eingesetzt, um Engpässe zu verhindern oder besondere Anforderungen erfüllen zu können.