Arbeitsgelegenheiten im Anzeigeverfahren
Arbeitsgelegenheiten nach § 16d Absatz 7 SGB II mit Mehraufwandsentschädigung (Ein-Euro-Jobs) werden im Anzeigeverfahren nicht berücksichtigt. Bei diesen Arbeiten werden keine Arbeitsverhältnisse im Sinne des Arbeitsrechts begründet, sodass Ein-Euro-Jobber/innen nicht bei den Arbeitsplätzen (Spalte 1-3) mitzählen.
Schwerbehinderte Ein-Euro-Jobber/innen können demnach auch nicht auf Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden.
Unterschieden werden müssen aber die Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante nach § 16d Satz 1 SGB II (Fassung gültig bis 31.03.2012). Hierbei werden sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse begründet, so dass sie bei der Berechnung der Arbeitsplätze (§ 156 Abs. 1 SGB IX) in Spalte 1 mitzählen. Schwerbehinderte Mitarbeiter/innen, die Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante wahrnehmen, können auf Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden (§ 158 SGB IX).