Wie wird die Stelle des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin im Anzeigeverfahren behandelt?

Die Stelle des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin ist kein Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX. Sie zählt deshalb bei den Arbeitsplätzen in Spalte 1 nicht mit. Dies gilt ebenso für die Stellen von Geschäftsführern oder Geschäftsführerinnen einer GmbH, Vorständen einer AG, e.G. oder eines e.V., vertretungsbefugten Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen einer OHG sowie persönlich voll haftenden Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen einer KG. Im Zweifelsfall ergibt sich aus dem Eintrag im Handelsregister, welche konkrete Person als Arbeitgeber/in anzusehen ist. Die Stellen von leitenden Angestellten zählen nicht zu den Arbeitgeberstellen. Sie müssen in Spalte 1 mitgezählt werden.

Auf Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden können nur schwerbehinderte Arbeitgeber/innen, die diese Funktion als natürliche Person ausüben (Personengruppe SBAG). Wenn der Arbeitgeber eine juristische Person oder Personengesamtheit ist, wie beispielsweise eine GmbH, ein e.V., eine AG oder eine e.G., kann keine Anrechnung auf Pflichtarbeitsplätze erfolgen. Ein schwerbehinderter Geschäftsführer oder eine schwerbehinderte Geschäftsführerin einer GmbH kann also nicht angerechnet werden, ebenso wenig ein schwerbehindertes Vorstandsmitglied einer AG oder ein schwerbehinderter Gesellschafter oder einer schwerbehinderte Gesellschafterin einer OHG.

Ist der schwerbehinderte Mensch als Fremdgeschäftsführer/in tätig, der die Voraussetzungen nach § 25 SGB III (versicherungspflichtige Beschäftigung) erfüllt und nach § 7 SGB IV Anhaltspunkte für eine Beschäftigung (weisungsgebunden und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers oder der Weisungsgeberin) bestehen, so kann er oder sie auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden.