Dürfen Mitarbeiter/innen, die weniger als 8 Wochen im Unternehmen beschäftigt waren, im Verzeichnis erfasst werden?
Ja – aber nur, wenn ihr Beschäftigungsverhältnis für länger als 8 Wochen angelegt war. Endet ein solches Arbeitsverhältnis vorzeitig oder wechselt die Person in einen anderen Betrieb des gleiches Arbeitgebers, kann der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin im Verzeichnis erfasst werden.
Aber: Stellen, die vertraglich oder nach der Natur der Arbeit nur für die Dauer von höchstens 8 Wochen besetzt sind, zählen im Anzeigeverfahren nicht (s. § 156 Abs. 3 SGB IX) und dürfen nicht im Verzeichnis erfasst werden.